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COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung

Stand: 29.7.2022

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Personen, die auf SARS-CoV-2 positiv getestet sind, müssen bei Kontakt mit anderen Personen eine FFP-2-Maske tragen.

Diese Verpflichtung endet nach 10 Tagen.

Freitesten nach 5 Tagen ist möglich.

Ein positiver Antigentest kann durch einen negativen PCR-Test entkräftet werden, woraufhin die Maskenpflicht endet.

Arbeiten mit positivem Test ist möglich, wenn eine Maske getragen wird.

In Innenräumen muss durchgehend eine Maske getragen werden, wenn ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

Im Freien ist ebenfalls eine Maske zu tragen, wenn zu anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern nicht eingehalten werden kann.

In öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Maske zu tragen.

Ausnahmen bestehen für Personen, die die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können oder wenn das durchgehende Tragen einer Maske die Erbringung der Arbeitsleistung verunmöglicht und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können (z.B. eigenes Büro oder Homeoffice). In diesen Fällen ist ein Kostenersatz nach § 32 Abs 1a Epidemiegesetz vorgesehen.

Ob positiv getestete Mitarbeitende arbeitsunfähig sind oder nicht, entscheiden die ÄrztInnen mittels Krankschreibung.

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Die 2. COVID-19-BMV (gültig bis 23.10.2022) regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19. Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist.

Für Arbeitsorte gelten grundsätzlich keine Einschränkungen mehr (nur noch z.B. in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen). In begründeten Fällen können weiterhin strengere Maßnahmen ergriffen werden (z.B. Maskenpflicht am Unternehmens-Gelände für alle Mitarbeitenden, sobald sich symptomlos Infizierte im Unternehmen aufhalten, oder bezahlte Freistellung symptomlos Infizierter, die ihre Arbeit zu Hause nicht leisten können).

Bei Beschränkungen für Mitarbeitende ist ein strengerer Maßstab anzulegen als für betriebsfremde Personen. Betriebsfremden können bereits auf Grund des Hausrechts Zutrittsbeschränkungen (z.B. Pflicht zu 3G-Nachweis) auferlegt werden.

Unternehmen sind verpflichtet, den Arbeitsplatz auf Gefahren zu evaluieren und im Rahmen der Fürsorgepflicht Infektionen im Unternehmen so gut es geht zu verhindern.

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