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Corona-Kurzarbeit

Stand: 3.6.2022

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

ACHTUNG: Unternehmen, die bereits jetzt wissen, dass sie ab 1.7.2022 Kurzarbeit benötigen, sollten dem AMS diesen Umstand möglichst bald, spätestens aber bis 9.6.2022 über das eAMS-Konto mitteilen.

Die Begehrensstellung wird im eAMS-Konto erst ab 1.7.2022, 0:00 Uhr, möglich sein.

Beginnt die Kurzarbeit am 1.7., genügt daher die Begehrensstellung ausnahmsweise am Tag des Projektbeginns (Begehrensstellung AUSNAHMSLOS am 1.7.2022).

Für Kurzarbeitsprojekte mit Beginn ab 2.7.2022 muss das Kurzarbeitsbegehren immer VOR Beginn der Kurzarbeit gestellt werden (Beispiel: Beginn der Kurzarbeit am 2.7., Begehrensstellung am 1.7).

Die „Corona Kurzarbeit“ ist eine erleichterte Form der Kurzarbeit mit dem Ziel, die Arbeitskosten für Unternehmen kurzfristig und zeitlich begrenzt zu reduzieren, um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu vermeiden. Das Modell ist allen Unternehmen, unabhängig von Größe oder Branche zugänglich.

Die Kurzarbeits-Sozialpartnervereinbarungen sowie aktuelle Informationen dazu finden Sie auf der Website der WKO.

Jedes Unternehmen, das beabsichtigt, in Kurzarbeit zu gehen, muss diese Absicht mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit der zuständigen RGS des AMS anzeigen und ein Beratungsverfahren im AMS unter Zuziehung des Betriebsrates und der zuständigen Sozialpartner durchlaufen. Im Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben etc.) abgewendet werden kann.

Unternehmen, die beabsichtigen, ab 1.7.2022 in Kurzarbeit zu gehen, müssen daher möglichst rasch, spätestens am 10.6.2022 der zuständigen RGS ihre Absicht anzeigen. Zu diesem Zeitpunkt ist es nicht erforderlich, alle Unterlagen (insbesondere Sozialpartnervereinbarung mit Unterschriften) fertig gestellt zu haben, da im Beratungsverfahren erst geklärt wird, ob Kurzarbeit überhaupt das passende Instrument ist.

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