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§ 3a MSchG: COVID-19-Sonderfreistellung

Titelbild Informationen zu Covid-19
Stand 31.3.2022

Dr. Bernhard Gruber

Arbeitswelt & Bildung

gruber@feei.at
+43/1/588 39-56

Bis 30.6.2022 sind Schwangere, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei voller Lohnfortzahlung freizustellen. Voraussetzung dafür ist, dass Änderungen der Arbeitsbedingungen, die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes oder Homeoffice nicht möglich ist.

Das Unternehmen erhält die Lohnkosten, inklusive Lohnnebenkosten von der Gesundheitskasse ersetzt.

In den Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass beispielsweise Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Physiotherapeutinnen und Kindergärtnerinnen von der Regelung profitieren.

Für die Industrie ist diese Regelung nicht relevant, weil es zu keinen „physischen Kontakten“ im Sinn dieser Bestimmungen kommt.

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