TKG Novelle zur Umsetzung des geänderten Rechtsrahmens

Am 28. März hat das Bundesministerium den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz sowie das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden sollen, ausgeschickt und unter Setzung einer relativ kurzen Frist von vier Wochen um Stellungnahmen der betroffenen Marktteilnehmer und Behörden gebeten.

Die gegenständliche TKG Novelle, die den geänderten Rechtsrahmen[1] in innerstaatliches Recht umsetzen soll, begnügt sich größtenteils damit die Vorgaben der Richtlinien zu übernehmen und nur an manchen Stellen werden Änderungen vorgesehen, die nicht vom Europäischen Gesetzgeber vorgegeben wurden.  Nicht von dieser Konsultation erfasst sind die Änderungen die durch die zeitgleich im parlamentarischen Prozess befindlichen Novellen des TKG zu „Cold Calling“ und zur „Vorratsdatenspeicherung“, durchgeführt werden sollen.

Die Novelle sieht einige, für die gesamte Telekombranche, begrüßenswerte Änderungen vor. So zum Beispiel die, vom VAT bereits vehement geforderte, Zusammenführung von Markt-abgrenzung und Marktanalyse zu einem Verfahren, welche in Zukunft für mehr Rechtssicherheit und einen erhöhten Rechtsschutz aller Marktteilnehmer sorgen wird. Ebenso begrüßt der VAT die in § 115a eingeführte und seit Jahren von den Marktteilnehmern und vom VAT geforderte Verpflichtung der RTR GmbH, zur Erstellung und Veröffentlichung eines Regulierungskonzeptes für den Zeitraum von mindestens drei Jahren.

Nichtsdestotrotz gibt es auch in dieser Novelle Punkte, denen der VAT kritisch gegenüber steht. Im Folgenden sollen einige Kritikpunkte des VAT vereinfacht zusammengefasst werden.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie unter http://www.vat.at/TKG2003_Novelle_Stn_VAT_26042011.pdf.
 
TKG als KSchG 2.0

Die Novelle sieht wesentliche Änderungen des TKG in Bezug auf den Schutz der Konsumenten vor. Obwohl ein Großteil der neuen Regelungen auf die Richtlinien zurückzuführen ist, möchte der VAT davor warnen aus dem TKG ein zweites Konsumentenschutzgesetz zu ma-chen. Die Telekommunikationsbranche wird im Vergleich zu anderen Branchen vermehrt mit dem Thema Konsumentenschutz konfrontiert und hat sich an unverhältnismäßig viele Sonderregeln zu halten, die in anderen Branchen nicht gelten.

Die in der Richtlinie vorgesehenen, bereits sehr weitreichenden, Änderungen, werden vom Gesetzgeber teilweise noch erweitert und sollen zu einem noch größeren Schutz der Konsumenten beitragen.

Des Weiteren sieht der vorliegende Entwurf die Möglichkeit vor, gewisse Mindeststandards für die Dienstequalität festzusetzen, die Betreiber von Kommunikationsnetzen einzuhalten haben, um den Endnutzern einen gewissen Standard zu garantieren.

Es muss dem Gesetzgeber klar werden, dass eine Erhöhung des Konsumentenschutzes und eine Festlegung der Dienstequalität (welche über den bereits vom Markt erbrachten Standard hinausgeht) von Betreibern von Kommunikationsnetzen bzw. –diensten zu hohen Implementierungsaufwänden, sowie zu großen finanziellen Belastungen führt.

Unter diesen Voraussetzungen kann das niedrige Preisniveau, das in Europa seines gleichen sucht, nicht weiter gehalten werden. Durch den überschießenden Konsumentenschutz erreicht der Gesetzgeber damit im Endeffekt eine Verlangsamung der Innovation, eine Reduzierung der Investitionen und in letzter Konsequenz vielleicht sogar eine Anhebung des Endkundenpreisniveaus.

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die neu eingeführten Konsumentenschutzregelungen lediglich auf Konsumenten iSd § 1 KSchG  (wie etwa in § 25d Abs. (1) ausdrücklich fest-gehalten) anzuwenden sind.  Das Schutzbedürfnis von Unternehmen ist ein ganz anderes als von Konsumenten iSd KSchG und die Unternehmen haben meist genug Macht um mit Betreibern zu verhandeln. Sind viele dieser neuen Regelungen bereits im Verhältnis B2C überschießend ausgestaltet, gilt das erst Recht im Verhältnis B2B.

Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse
   
Wie bereits oben angemerkt begrüßt der VAT die Zusammenlegung der Marktabgrenzung und Marktanalyseverfahren, spricht sich aber, gegen eine, in der Novelle vorgesehene, Verlängerung der Fristen auf drei Jahre und für die Beibehaltung der zwei Jahresfrist aus.

Die Richtlinie sieht vor, dass „die nationalen Regulierungsbehörden [führen] eine Analyse des relevanten Markts durch [führen] und [notifizieren] den entsprechenden Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 7 [a)] innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem Markt [notifizieren]“[2].

Folgt der Gesetzgeber, dem Vorschlag des VAT und hält er an einer zweijährigen Zeitspanne (wie in der letzten Fassung des TKG 2003) fest, widerspricht  das nicht der Richtlinie, da eine Durchführung alle zwei Jahre zu einer Notifizierung innerhalb von drei Jahren führen würde.

Anders verhält es sich mit der gewählten Formulierung, die von einer Einleitung des Verfahrens innerhalb von drei Jahren spricht[3]. Wird das Verfahren erst drei Jahre nach Notifizierung der letzten Marktanalyse eingeleitet, wird es nicht möglich sein, den Entwurf rechtzeitig zu notifizieren.

Des Weiteren lehnt der VAT die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist auf weitere drei Jahre ab[4]. 

Abgesehen von der Tatsache, dass der VAT überzeugt ist, dass sich auf einem Markt der sich so schnell entwickelt wie der Telekommunikationsmarkt, innerhalb von sechs Jahren die Wettbewerbsverhältnisse massiv ändern können, ist es dem VAT ein Bedürfnis, dass eine gewisse Konsistenz der Regulierungszyklen besteht, insbesondere hinsichtlich der Terminierung ins Fest- bzw. Mobilnetz. Für alle Marktteilnehmer wäre es wünschenswert, wenn die Marktanalysen zur Terminierung zur gleichen Zeit abgeschlossen würden, um mit jeder neuen Marktanalyse ein „neues Terminierungsentgelteregime“ einzuleiten.

Der VAT spricht sich auch dafür aus, dass die Möglichkeit geschaffen wird kurzfristig (innerhalb der Frist) auf Marktveränderungen zu reagieren. Diese Möglichkeit wird zwar in den Erläuterungen angemerkt, sollte aber auch im Gesetzestext Niederschlag finden.

Auferlegung von Mindestinhalten für Standardangebote (§38 Abs 3a)[5]

Die Praxis hat wiederholt gezeigt, dass das bloße Auferlegen von „Mindestinhalten“ kein taugliches Mittel ist, um Wettbewerbsverzerrungen zeitnah und nachhaltig zu beseitigen. Der VAT erachtet es als notwendig und der Regulierungsbehörde „zumutbar“ mit Abschluss des Marktanalyseverfahrens ein in wesentlichen Punkten determiniertes Regelwerk zu erlassen. Es kann nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, dass sich das marktmächtige Unterneh-men einer zeitnahen SMP-Regulierung entzieht, indem es ein inadäquates Standardangebot veröffentlicht.

Durch das Erlassen eines elaborierten Regelwerkes wird die Regulierungsbehörde nicht mehr belastet, da diese ohnehin in Verfahren gemäß § 50 die zuvor verabsäumten Regelungen zu determinieren hat. Durch die vorgesehene Regelung wird der bei marktmächtigen Unternehmen üblichen Verzögerungstaktik Tür und Tor geöffnet.

Abgesehen von den ausufernden Verfahrenslaufzeiten, wird hier auch die bestehende Rechtsschutzproblematik sichtbar: Der Instanzenzug ist für Investoren mehr als unzureichend. Am österreichischen Telekommunikationsmarkt sind rasches Handeln und Entscheiden für die Unternehmen überlebenswichtig. Dies gilt nicht nur für die Unternehmen selbst sondern auch für den Rechtsschutz.
Da eine aufschiebende Wirkung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes und hier insbesondere beim idR zuständigen VwGH, nicht bzw. nur bei drohender Insolvenz möglich ist, wird bei etwaigen Fehlentscheidungen der Regulierungsbehörde der Markt über Jahre hinweg verzerrt. Kunden die aufgrund einer Fehlentscheidung über Jahre hinweg nicht gewonnen werden konnten, sind zumindest für die Vergangenheit verloren.

Natürlich führt in der Regel eine einzelne Fehlentscheidung nicht gleich zum Marktaustritt eines Unternehmens. Das gehäufte Auftreten solcher Entscheidungen kann aber durchwegs existenzbedrohende Ausmaße annehmen.  Seit Jahren anhängige Verfahren mit ungewissem Ausgang und hohem finanziellen Risiko, beeinflussen auch anstehende Investitionsentscheidungen negativ und sind daher dem Wirtschaftsstandort Österreich abträglich.

Wegfall § 46 Betreiber(vor)auswahl
 
Die bisher unter § 46 vorgesehene Verpflichtung von marktbeherrschenden Festnetzanschlussbetreibern, die Betreiber(vor)auswahl (Carrier Selection und Carrier Preselection) einzurichten, ist weggefallen und nunmehr wie in den Richtlinien als optional aufzuerlegende Verpflichtung für marktbeherrschende Unternehmen in § 41 Abs. 2 Z 1 TKG vorgesehen. Nach der Universaldienstrichtlinie ist die Verpflichtung zur Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl nur deshalb aus dem Richtlinientext genommen worden, um die Entwicklungen moderner Technologien nicht zu behindern. Zwecks Gewährleistung der Wahlmöglichkeit der Konsumenten zwischen mehreren Anbietern und zur Vermeidung von Benachteiligungen alternativer Anbieter gegenüber dem Incumbent spricht sich der VAT deshalb dafür aus, § 46 leicht modifiziert beizubehalten, so dass Betreibervorauswahl und Betreiberauswahl jedenfalls dann aufzuerlegen sind, sofern durch die Bereitstellung dieser Leistungen die technische Entwicklung des Netzes nicht unmöglich gemacht wird.


[1] Im Zuge des im Jahre 2009 auf europäischer Ebene beschlossenen „Telecom Review“, wurden durch die Richtlinien 2009/136/EG (Bürgerrechte RL) und 2009/140/EG (Bessere Rechtssetzung RL) jene vier Richtlinien abgeändert, auf denen das TKG 2003 beruht. Den Mitgliedstaaten wurde bis Mai 2011 Zeit gegeben die innerstaatlichen Regelungen, dem geänderten Rechtsrahmen anzupassen. Mit der vorliegenden Novelle kommt der österreichische Gesetzgeber dieser Verpflichtung nach.
[2] Artikel 16 Absatz 6 der RL 2002/21/EG nach der Änderung durch RL 2009140/EG
[3] „Das Verfahren gemäß Abs. 1 ist innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem Markt einzuleiten.“ § 36(6) erster Satz
[4] „Diese Frist kann um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat.“ §36(6) zweiter Satz
[5] „Wird für ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung gemäß § 41 hinsichtlich des physischen Zugangs zu Netzinfrastrukturen auf Vorleistungsebene auferlegt, hat die Regulierungsbehörde auch eine Verpflichtung gemäß Abs. 3 unter Angabe von Mindestinhalten aufzuerlegen.“

Rückfragehinweis

Verband Alternativer Telekom-Netzbetreiber
Mag. Florian Schnurer, LL.M.

Mariahilfer Straße 37-39
1060 Wien
T: +43 1 588 39-30
E: schnurer@vat.at
I: www.vat.at